Haftungen der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH
§ 37
(1) Die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH haftet für die mit den Sachen und Rechten gemäß § 6 Abs. 2 zusammenhängenden Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Wertes (§ 1409 Abs. 1 ABGB).
(2) Wird der Bund aus der Tätigkeit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder einer Gesellschaft, deren Geschäftsanteile die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu mehr als 50 vH hält, aus welchem Titel immer, rechtlich in Anspruch genommen, hat die Bundesimmobiliengesellschaft mbH den Bund schad- und klaglos zu halten.
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