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§ 36 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Haftungen des Bundes

§ 36

(1) Der Bund haftet gemäß § 1356 ABGB als Ausfallsbürge für alle von ihm vor dem Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß § 13 eingegangenen, auf die Objekte gemäß Anlage A bezogenen Verpflichtungen der Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Dies gilt auch für Gesellschaften, an denen die Bundesimmobiliengesellschaft mbH mittelbar oder unmittelbar 100 vH der Geschäftsanteile hält.

(2) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß § 25 Abs. 1 haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Stichtag (§ 24 Abs. 2) aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(3) Die Bundeshaftungen in Bezug auf die ASFINAG gemäß § 3a BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/1997 bleiben aufrecht.

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