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§ 24 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

7. Abschnitt

Überleitung der Bediensteten Beamte des Bundes

§ 24

(1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundesimmobilien“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet und wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist. Dieses Amt ist Dienstbehörde erster Instanz im Sinne des § 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162/1981, in der jeweils geltenden Fassung. Der Umfang seiner Befugnisse richtet sich nach § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung. Gegen seine Entscheidungen steht der Rechtszug an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen.

(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor der Ausgliederung gemäß § 6 in die Planstellenbereiche 6450 oder 6453 ernannt sind, gehören ab dem 1. Jänner 2001 (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Ausgenommen sind Beamte, die am Tag vor dem Stichtag der Burghauptmannschaft Österreich angehören. Beamte des Bundes, die am Tag vor der Ausgliederung in einer Finanzlandesdirektion, in einem Oberlandesgerichtspräsidium oder in einem Landesschulrat überwiegend mit Angelegenheiten der Bau- und Liegenschaftsverwaltung betraut sind, können bei entsprechendem Bedarf unter Beachtung des 5. Abschnittes des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, zum Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesen (dienstzugeteilt oder versetzt) werden.

(3) Dem Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesene Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zu den zu diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bedingungen, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihren öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

(4) Für dem Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesene Beamte gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den Gesamtaktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 33,1 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Stichtag von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(5) Dem Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesenen Beamten gemäß Abs. 2 wird die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH die notwendigen Aus- und Fortbildungen angedeihen lassen, damit jene den Leistungsanforderungen entsprechen können.

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