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§ 16 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Verbücherung

§ 16

(1) Der Eigentumsübergang und die Löschung der bestehenden Fruchtgenussrechte gemäß § 13 sind entweder auf Antrag des Bundes oder auf Antrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH grundbücherlich zu vollziehen. Die Superädifikate sind durch Urkundenhinterlegung auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übertragen. Bei vom Bundesministerium für Landesverteidigung genutzten Liegenschaften ist Grundlage der jeweiligen Amtsbestätigungen ein mit diesem Ressort zuvor hergestelltes Einvernehmen über die fehlerlose Zitierung der zu verbüchernden Liegenschaftsdaten. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955 in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann. Insbesondere ist § 160 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(2) Als Eigentümeradresse im Sinne des § 12 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001 kann die Adresse der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH ersichtlich gemacht werden, sofern diese die betreffende Liegenschaft verwaltet.

(3) Sofern bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften eine Anzeigeverpflichtung des neuen Eigentümers einer Liegenschaft vorsehen, hat diese Anzeige durch die Bundesimmobiliengesellschaft mbH spätestens einen Monat nach grundbücherlicher Eintragung des Eigentümerwechsels zu erfolgen. Als Anzeige gilt auch die Übermittlung einer Ausfertigung des diesbezüglichen Grundbuchsbeschlusses durch das Grundbuchsgericht.

(4) Sofern sich durch das rückwirkende In-Kraft-Treten der berichtigten Anlagen zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 die Notwendigkeit ergibt, das bücherliche Eigentum von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH an den Bund rückzuübertragen, ist die Gesellschaft verpflichtet, hiefür eine grundbuchsfähige Aufsandungserklärung abzugeben. Die Abgabenbefreiung gemäß § 45 gilt auch für derartige Rückübertragungen.