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§ 17 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Mitübergang verbundener Rechte und Pflichten

§ 17

Mit dem Übergang der Eigentumsrechte gemäß § 13 tritt die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges, soweit die Rechtsverhältnisse die jeweiligen Objekte gemäß Anlage A betreffen, unbeschadet des § 4 Abs. 5, in die Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedarf. Insbesondere gehen auch alle diesbezüglichen bücherlichen und außerbücherlichen Verpflichtungen des Bundes auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH übernimmt auch die Rechte und Pflichten aus begonnenen oder in Planung stehenden, aber noch nicht abgeschlossenen Bauvorhaben betreffend Objekte gemäß Anlage A.