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§ 15 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Liegenschaftsteilungen

§ 15

Wo sich aus den Anmerkungen in der Anlage A hinsichtlich einzelner Liegenschaften ein umfangmäßig begrenzter Eigentumsübergang auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ergibt, sodass Liegenschaftsteilungen erforderlich sind, hat die Gesellschaft alle notwendigen Veranlassungen zu treffen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat ferner alle aus den Liegenschaftsteilungen erwachsenden Kosten zu tragen, es sei denn, ein bestehendes Verwaltungsübereinkommen, in welches die Gesellschaft eintritt (§ 41), enthält abweichende Regelungen.

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