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§ 5 K-SVFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Finanzierung

§ 5.

Die Finanzierung des Fonds erfolgt aus:

  1. 1. Abgaben gemäß § 5a;
  2. 2. Zuwendungen, die der Bund dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet;
  3. 3. Rückzahlungen von Zuschüssen;
  4. 4. Sonstigen Rückflüssen und Zinserträgnissen aus Fondsmitteln;
  5. 5. Sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
  6. 6. Sonstigen Einnahmen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 573/1981

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40254993

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