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§ 7 Bundes-Jugendvertretungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Vorsitz in der Bundes-Jugendvertretung

§ 7.

(1) Der Vorsitz in der Bundesjugendvertretung wird mittels Losentscheid aus dem Kreis der ins Präsidium entsandten Personen ermittelt. Das erste Los beschreibt den ersten stellvertretenden Vorsitzenden, das zweite Los den Vorsitzenden und das dritte Los den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Alle weiteren gezogenen Lose beschreiben die Reihenfolge in der sich der Vorsitz innerhalb der österreichischen Bundes-Jugendvertretung abwechselt. Die Vorsitzdauer beträgt jeweils sechs Monate. Die Vorsitz-Troika bildet sich aus der jeweils entsandten Person jener Organisation, die den Vorsitz zuletzt, aktuell und als nächstes inne hat.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und die Öffentlichkeit sind in geeigneter Weise über das Ergebnis des Losentscheides und die daraus resultierende Reihenfolge der Vorsitzführung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20001059

Dokumentnummer

NOR40014164

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