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§ 6 Bundes-Jugendvertretungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Wirkungsbereich der Bundes-Jugendvertretung

§ 6.

Zum Wirkungsbereich der Vertretung der Anliegen und Interessen der Jugendlichen gegenüber den politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern auf Bundesebene nach diesem Bundesgesetz zählen unter anderem:

  1. 1. die Interessensvertretung der Jugendlichen gegenüber der Bundesregierung und deren Mitgliedern,
  2. 2. die Beratung der Bundesregierung und deren Mitglieder in allen jugendrelevanten Angelegenheiten,
  3. 3. die Erstattung von Stellungnahmen zu allen Gesetz- und Verordnungsentwürfen, die der Bundes-Jugendvertretung relevant erscheinen,
  4. 4. die Behandlung von Fragen, wie sich geplante Vorhaben der Bundesregierung in jugendrelevanten Bereichen auf die Lebensbedingungen von Jugendlichen auswirken können, wie die Erstattung von
  1. a) Vorschlägen zu Fragen, die die Stellung der Jugendlichen in der Gesellschaft betreffen,
  2. b) Vorschlägen für Maßnahmen von jugendpolitischer Bedeutung,
  3. c) Vorschlägen für soziale, bildungspolitische, wirtschaftliche und kulturelle Maßnahmen der Regierungspolitik,
  4. d) Vorschlägen zu Themen, die die Jugend sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen,
  5. e) Empfehlungen für die Erlassung von Richtlinien gemäß § 8 Bundesjugendförderungsgesetz und
  6. f) Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen jugendspezifischer Projekte nach § 7 Abs. 5 und 6 Bundesjugendförderungsgesetz, deren Antragssumme den Betrag von 14 534,6 Euro übersteigt.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20001059

Dokumentnummer

NOR40023960

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