2. Abschnitt
Förderung der Jugendarbeit Grundsätze der Jugendarbeit
§ 3.
Als förderungswürdig im Rahmen dieses Bundesgesetzes gelten in erster Linie Angebote der Jugendarbeit, die sich insbesondere an folgenden Grundsätzen orientieren:
- 1. Wahrnehmung von Anliegen und Interessen junger Menschen;
- 2. Mitbestimmung und Partizipation von jungen Menschen in allen Lebensbereichen;
- 3. Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratieförderung;
- 4. Förderung von innovativen Prozessen und Projekten;
- 5. Persönlichkeitsentfaltung, körperliche, seelische und geistige Entwicklung junger Menschen;
- 6. Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich;
- 7. Förderung gemeinschaftsstiftender und menschenrechtsbezogener Bildung;
- 8. politische und staatsbürgerliche Bildung sowie religions- und ethikbezogene Bildung junger Menschen;
- 9. Entwicklung des sozialen und ökologischen Engagements junger Menschen;
- 10. Förderung der
- – lebensführungs- und gesundheitsbezogenen Bildung,
- – berufs- und karriereorientierten Bildung,
- – generationsbezogenen Bildung,
- – Entfaltung von kreativen Kräften junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen,
- – Gleichberechtigung beider Geschlechter und
- – Behindertenintegration.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
20001058
Dokumentnummer
NOR40014134
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