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§ 3 B-JFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

2. Abschnitt

Förderung der Jugendarbeit Grundsätze der Jugendarbeit

§ 3.

Als förderungswürdig im Rahmen dieses Bundesgesetzes gelten in erster Linie Angebote der Jugendarbeit, die sich insbesondere an folgenden Grundsätzen orientieren:

  1. 1. Wahrnehmung von Anliegen und Interessen junger Menschen;
  2. 2. Mitbestimmung und Partizipation von jungen Menschen in allen Lebensbereichen;
  3. 3. Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratieförderung;
  4. 4. Förderung von innovativen Prozessen und Projekten;
  5. 5. Persönlichkeitsentfaltung, körperliche, seelische und geistige Entwicklung junger Menschen;
  6. 6. Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich;
  7. 7. Förderung gemeinschaftsstiftender und menschenrechtsbezogener Bildung;
  8. 8. politische und staatsbürgerliche Bildung sowie religions- und ethikbezogene Bildung junger Menschen;
  9. 9. Entwicklung des sozialen und ökologischen Engagements junger Menschen;
  10. 10. Förderung der
  1. – lebensführungs- und gesundheitsbezogenen Bildung,
  2. – berufs- und karriereorientierten Bildung,
  3. – generationsbezogenen Bildung,
  4. – Entfaltung von kreativen Kräften junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen,
  5. – Gleichberechtigung beider Geschlechter und
  6. – Behindertenintegration.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20001058

Dokumentnummer

NOR40014134

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