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§ 21 KGEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 21

Bringen die im § 1 genannten Personen bis zum 30. Juni 2001 einen Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz ein, ist diese bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, zu erbringen.

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