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§ 5 SV-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Vorbereitung der Wahl

§ 5

(1) Der Kommandant der Wahlstelle hat eine Wählerliste aufzulegen. In die Wählerliste sind alle Soldaten einzutragen, die am Stichtag wahlberechtigt sind. Die Wählerliste ist durch sieben Tage vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, bei der Wahlstelle und bei allfälligen Nebenwahlstellen aufzulegen. Jedem Wahlberechtigten steht das Recht zu, bis zum Tage vor dem Wahltag in die Wählerliste einzusehen und gegen unrichtige Eintragungen beim Wahlausschuss Einspruch zu erheben. Der Wahlausschuss hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen und die Wählerliste erforderlichenfalls entsprechend zu ergänzen oder abzuändern.

(2) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Wahlausschuss einen Kandidaten für die Soldatenvertreterwahl vorzuschlagen. Die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten sind vom Wahlausschuss in einem Wahlvorschlag zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag ist vom Kommandanten der Wahlstelle zu verlautbaren und vor Beginn der Wahl auch in den Wahlzellen anzuschlagen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag aufscheinen oder nicht.

(3) Die Wahlwerbung hat sich ausschließlich auf die Person des Wahlwerbers zu beschränken. Jede Wahlwerbung im Wahllokal und in dessen unmittelbarer Nähe ist verboten.

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