vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 SV-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2011

Sonderbestimmungen für Soldaten im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat

§ 11

(1) Für die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach § 44a Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die §§ 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. Die Wahlberechtigten haben innerhalb der ersten sechs Monate jedes dritten Kalenderjahres, erstmals im Jahre 2011, zwei Soldatenvertreter sowie zwei Ersatzmänner zu wählen.
  2. 2. Kommandant der Wahlstelle ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  3. 3. Die Wahl erstreckt sich auf den gesamten Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.
  4. 4. Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der 42. Tag vor dem Wahltag.
  5. 5. Der Wahlausschuss ist acht Wochen vor dem Wahltag zu bestellen.
  6. 6. An Stelle des Offiziers nach § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 5 kann auch ein sonstiger geeigneter Bediensteter der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport bestimmt werden.
  7. 7. Die Wählerliste ist durch sechs Wochen vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, beim Heerespersonalamt aufzulegen.
  8. 8. Das Recht, gegen unrichtige Eintragungen in die Wählerliste Einspruch zu erheben, erlischt zwei Wochen vor dem Wahltag.
  9. 9. Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
  10. 10. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er die Namen von mehr als zwei wählbaren Soldaten enthält. Enthält der Stimmzettel weniger als zwei Namen, so bleibt er gültig. Enthält der Stimmzettel mehrmals den gleichen Namen, so gilt dieser Name als nur einmal beigesetzt.
  11. 11. Zu Soldatenvertretern sind jene Soldaten gewählt, die die zwei höchsten Stimmenzahlen aufweisen. Zu Ersatzmännern sind jene Soldaten gewählt, die nach den gewählten Soldatenvertretern die zwei nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen.

(2) Für die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach § 44a Abs. 2 WG 2001 und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die §§ 2 bis 6 und 8 bis 10 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. Kommandant der Wahlstelle ist der jeweilige Akademie- oder Schulkommandant.
  2. 2. In den Fällen des § 2 Abs. 2 hat eine Neuwahl, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, innerhalb von drei Tagen nach Einlangen des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder Ruhens stattzufinden.
  3. 3. Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt
  1. a) der erste Tag des jeweiligen Lehrganges oder
  2. b) im Falle der Z 2 der Tag des Einlangens des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder Ruhens.
  1. 4. Die Wählerliste ist aufzulegen
  1. a) durch drei Tage vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, oder
  2. b) im Falle der Z 2 einen Tag vor der Neuwahl.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte