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§ 7 SV-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Briefwahl

§ 7

(1) Bei der Anordnung und Durchführung einer Briefwahl ist die Beachtung der Grundsätze eines geheimen und persönlichen Wahlrechtes sicherzustellen.

(2) Die Anordnung einer Briefwahl durch den Kommandanten des Truppenkörpers hat eine namentliche Liste jener Wahlberechtigten zu enthalten, auf die sich diese Anordnung erstreckt. Diese Liste ist unverzüglich in den hievon betroffenen Teilen des Befehlsbereiches des Kommandanten der Wahlstelle kundzumachen.

(3) Nach Erstellung des Wahlvorschlages sind den von der Anordnung einer Briefwahl betroffenen Wahlberechtigten zu übermitteln

  1. 1. ein Stimmzettel,
  2. 2. ein Briefumschlag (Wahlkuvert),
  3. 3. der Wahlvorschlag und
  4. 4. ein frankierter und mit der Adresse des Wahlausschusses sowie dem Namen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter zweiter Briefumschlag.

    Der Stimmzettel und das Wahlkuvert haben von gleicher Beschaffenheit zu sein wie die beim Wahlvorgang im Wahllokal verwendeten. Die Stimmen eines Wahlberechtigten dürfen nur auf einem Stimmzettel abgegeben werden.

(4) Die Unterlagen nach Abs. 3 sind den Wahlberechtigten so zeitgerecht zu übermitteln, dass ihre Stimmen unter Berücksichtigung des Postweges bis zum Wahltag bei der Wahlstelle einlangen können.

(5) In der Wählerliste ist bei den von der Anordnung einer Briefwahl betroffenen Wahlberechtigten der Vermerk “Briefwähler" anzubringen.

(6) Die auf dem Postwege eingelangten Briefumschläge sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges im Wahllokal aufzubewahren.

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