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§ 3 KIT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Zusammensetzung der Kommission

§ 3

In der Kommission sind alle Bundesministerien unter dem Vorsitz des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport mit jeweils einem Mitglied und für den Fall der Verhinderung mit einem Ersatzmitglied vertreten.

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