Anhang
Die der jeweils anderen Vertragspartei gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu übermittelnden Angaben bestehen in:
- Name der Anlage,
- Ort und Adresse der Anlage,
- Betreiber,
- Zweck und grundlegende technische Daten der Anlage,
- gegenwärtiger Status,
- Betriebsdaten,
- grundlegende Beschreibung des Ortes der Anlage.
Zu Kernreaktoren werden noch folgende Angaben angeführt:
- Reaktortyp,
- Leistung,
- wesentliche Charakteristika der Spaltzone,
- Reaktorgefäß,
- Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär) des Reaktors,
- Dampferzeuger,
- Grenzwerte und Bedingungen für die Abgabe radioaktiver Stoffe in die Umwelt,
- Grenzwerte und Bedingungen für die Lagerung radioaktiver Abfälle und Bedingungen für die Manipulation mit abgebranntem Kernbrennstoff,
- Systeme zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit mit Ausnahme der Systeme des physischen Schutzes.
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