§ 9
(1) Das variable Budget ergibt sich aus folgenden Teilen und dient der Änderung des laufenden Budgets:
- 1. Ausbau- und Investitionsprojekte;
- 2. Rückbau- und Desinvestitionsprojekte;
- 3. Mehrbedarf;
- 4. Minderbedarf.
(2) Bei mehrjährigen Projekten ist nur der in den Budgetplänen jeweils ausgewiesene Teilbetrag für das Planungsjahr anzugeben.
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