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§ 9 BBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

§ 9

(1) Das variable Budget ergibt sich aus folgenden Teilen und dient der Änderung des laufenden Budgets:

  1. 1. Ausbau- und Investitionsprojekte;
  2. 2. Rückbau- und Desinvestitionsprojekte;
  3. 3. Mehrbedarf;
  4. 4. Minderbedarf.

(2) Bei mehrjährigen Projekten ist nur der in den Budgetplänen jeweils ausgewiesene Teilbetrag für das Planungsjahr anzugeben.

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