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§ 6 BBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

2. HAUPTSTÜCK

BUDGETANTRAG

1. Abschnitt

GLIEDERUNG DES BUDGETANTRAGES

§ 6

Der Budgetantrag jeder Universität ist ein Gesamtantrag und nicht nach Fakultäten, Instituten und Dienstleistungseinrichtungen getrennt auszuweisen.

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