Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
- 1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
- a) die Krankenversicherung,
- b) die Unfallversicherung,
- c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
- d) das Arbeitslosengeld;
- 2. auf die ungarischen Rechtsvorschriften über
- a) die von der Sozialversicherung zu erbringenden Sach- und Geldleistungen sowie deren Finanzierung hinsichtlich
- i) Pensionen,
- ii) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
- iii) Leistungen bei Unfall,
- b) die Arbeitslosenrente.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
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