Vollzugsklausel
§ 15
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
- 1. der gemäß § 2 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung – soweit finanzielle Angelegenheiten des Bundes betroffen sind – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2. der gemäß § 3 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
- 3. der gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 zu erlassenden Verordnung, der Abgabe der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft und deren Änderung gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Bestellung gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
- 4. § 3 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 6, 8 Abs. 1 Z 4, 9 Abs. 1 Satz 2 und 10 sowie der Nominierung gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 Satz 3 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017
Gesetzesnummer
20001003
Dokumentnummer
NOR40012738
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