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§ 14 Spanische Hofreitschule-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2000

Sicherstellung durch den Bund

§ 14

Die Bundesregierung hat die dauerhafte Erhaltung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber zu gewährleisten; davon sind insbesondere betroffen:

  1. 1. die dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, Zucht und Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule;
  2. 2. die Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst („Hohe Schule“) sowie der historischen Tradition der Spanischen Hofreitschule;
  3. 3. die Führung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

20001003

Dokumentnummer

NOR40012737

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