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Artikel 21 Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Artikel 21

Erstattung der Kosten ärztlicher Untersuchungen

Aus der Anwendung des Artikels 22 Absatz 6 des Abkommens entstandene Kosten für ärztliche Untersuchungen sind dem Träger, der damit beauftragt wurde, nach den für ihn geltenden Sätzen von dem Träger, für dessen Rechnung sie durchgeführt wurden, zu erstatten.

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