vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Soziale Sicherheit (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)

Artikel 9

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)