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Artikel 20 Soziale Sicherheit (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Teil 2

Leistungen nach den tunesischen Rechtsvorschriften

Artikel 20

Artikel 20

Feststellung der Leistungen

Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige tunesische Träger nach den tunesischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 16 und unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen Anspruch auf Leistung hat:

  1. a) Beiträge zur Zusatzversicherung werden nicht berücksichtigt.
  2. b) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den tunesischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den tunesischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.

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