Artikel 9
Die IAEO wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach Artikel 5 zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
20000981
Dokumentnummer
NOR40012564
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
