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Artikel 17 Soziale Sicherheit (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Teil VI

Schlussbestimmungen

Artikel 17

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und dem Generaldirektor erfolgt ist.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation1) vom 7. August 1973 außer Kraft.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1974

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

20000981

Dokumentnummer

NOR40012572

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