Teil VI
Schlussbestimmungen
Artikel 17
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und dem Generaldirektor erfolgt ist.
(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation1) vom 7. August 1973 außer Kraft.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1974
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
20000981
Dokumentnummer
NOR40012572
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