Artikel 13
Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der IAEO über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 51 des Amtssitzabkommens Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
20000981
Dokumentnummer
NOR40012568
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