Anlage 1
ANHANG
- A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Punkte in Österreich – Zwischenpunkte – Punkte in Usbekistan – Punkte darüber hinaus |
- B. Das bzw. die von der Regierung der Republik Usbekistan namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Punkte in Usbekistan – Zwischenpunkte – Punkte in Österreich – Punkte darüber hinaus |
- C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
20000957
Dokumentnummer
NOR40012271
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