Artikel 12
ÜBERWEISUNG VON REINERTRÄGEN
(1) Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei erzielten Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren Währung zu einem im Einklang mit der auf dem Territorium der jeweiligen Vertragspartei in Kraft befindlichen Gesetzeslage festgesetzten Wechselkurs frei zu überweisen.
(2) Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
20000957
Dokumentnummer
NOR40012263
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