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Artikel 5 Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.2000

Artikel 5

Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

(1) Das Zentrum ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:

  1. a) wenn das Zentrum in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;
  2. b) wenn gegen das Zentrum durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Zentrums befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder auf Grund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
  3. c) wenn es auf Grund einer richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Zentrum an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und das Zentrum den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme von der betreffenden Entscheidung mitteilt, daß es auf seine Immunität nicht verzichtet.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte des Zentrums unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.

(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte des Zentrums sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.

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