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Artikel 8 Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2000

Artikel 8

Grundsatz der günstigeren Behandlung

Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

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