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Artikel 5 Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1950

Artikel 5

Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem zwei oder mehr Staaten Vertragspartner dieses Protokolls geworden sein werden.

Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen treten in bezug auf das Abkommen vom 4. Mai 1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, in Kraft, wenn dreizehn Vertragspartner dieses Abkommens Partner des vorliegenden Protokolls geworden sein werden, und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner des Abkommens wird, nachdem die Abänderungen hiezu in Kraft getreten sind, Vertragspartner des hiemit abgeänderten Abkommens werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20000873

Dokumentnummer

NOR40011134

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