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§ 5 Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 5

Unternehmer, die Warenautomaten betreiben, können den Grundpreis der Sachgüter, die mittels Automaten vertrieben werden, auch mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste auszeichnen.

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