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§ 60 MBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 60.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010982