Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen
§ 60a.
(1) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
(2) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
20000864
Dokumentnummer
NOR40218328
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