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§ 58 MBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

5. Teil

Straf- und Schlussbestimmungen Verwaltungsübertretungen

§ 58.

(1) Wer

  1. 1. einem mit Verordnung nach § 9 Abs. 1 erlassenen Platzverbot zuwider einen militärischen Bereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
  2. 2. den Informations- und Duldungspflichten betreffend eine Leistungsanforderung nach § 32 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oder
  3. 3. als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 oder § 33 Abs. 5 oder § 37 oder § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
  4. 4. als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 38 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
  5. 5. vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Inanspruchnahme von Leistungen erschwert oder unmöglich macht oder
  6. 6. der Mitteilungspflicht nach § 45 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach Abs. 1 einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt.

(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion.

Schlagworte

Strafbestimmung, Informationspflicht

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40155547

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