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§ 45 MBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Anspruch im Falle einer Versicherungsleistung

§ 45.

(1) Steht dem Anspruchsberechtigten für Schäden nach § 43 auch ein Anspruch auf Versicherungsleistung zu, auf den bei der Bemessung der Entschädigung Bedacht zu nehmen ist, so hat der Berechtigte dies bis zur rechtskräftigen Bestimmung der Entschädigung im Vereinbarungsweg dem für den Abschluss der Vereinbarung zuständigen Militärkommando mitzuteilen.

(2) Wird dem Anspruchsberechtigten ein Anspruch nach Abs. 1 erst nach rechtskräftiger Bestimmung oder Festsetzung der Entschädigung bekannt, so hat der Berechtigte dies binnen einem Monat, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dem Heerespersonalamt mitzuteilen.

(3) Der Bund hat gegen den Entschädigten Anspruch auf Rückersatz, soweit eine Entschädigung für einen solchen Schaden geleistet wurde, der durch eine Versicherungsleistung gedeckt war. Hiebei gebühren für den zu Unrecht geleisteten Betrag auch jene gesetzlichen Zinsen, die seit der Entschädigungszahlung durch den Bund angefallen sind. Sofern jedoch im Falle des Abs. 2 die Entschädigung vor Ablauf der einmonatigen Mitteilungsfrist geleistet wurde, gebühren diese Zinsen erst ab dem Zeitpunkt dieses Ablaufes. Wurde im Falle des Abs. 2 der Anspruch fristgerecht mitgeteilt, so fallen keine Zinsen an.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40033179

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