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§ 14 MBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Sicherstellen von Sachen

§ 14.

(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Sachen sicherstellen, wenn

  1. 1. dies für Zwecke des militärischen Eigenschutzes erforderlich ist oder
  2. 2. von diesen Sachen eine sonstige Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht oder
  3. 3. sich diese Sachen im Gewahrsam eines Festgenommenen befinden und geeignet sind, während dessen Festhaltung
  1. a) seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer Personen zu gefährden oder
  2. b) ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern oder
  3. c) eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen,
  1. 4. für diese Sachen nach § 5 Abs. 3 SperrGG 2002 die Strafe des Verfalles droht und Gefahr im Verzug vorliegt oder
  2. 5. dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist.

(2) Die sichergestellten Sachen sind auszufolgen, sobald der Grund für ihre weitere Verwahrung entfällt. Sie sind der jeweils zuständigen Behörde zu übergeben, wenn

  1. 1. ein Festgenommener der zur weiteren Verfolgung zuständigen Behörde überstellt wird oder
  2. 2. anzunehmen ist, dass der Grund für die Sicherstellung dauernd bestehen bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40033166