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§ 12 MBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Durchsuchen von Personen

§ 12.

(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass diese Personen

  1. 1. mit einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter im Zusammenhang stehen und
  2. 2. einen Gegenstand bei sich haben, von dem eine Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht.

(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen durchsuchen, die

  1. 1. einen militärischen Bereich betreten oder zu betreten versuchen oder
  2. 2. sich in einem solchen Bereich aufhalten oder ihn zu verlassen versuchen oder
  3. 3. einen solchen Bereich unmittelbar zuvor verlassen haben,

(3) Die Durchsuchungsermächtigung nach § 11 Abs. 7 betreffend Festgenommene bleibt unberührt.

(4) Die Ermächtigung zur Durchsuchung einer Person gilt auch für das Durchsuchen von Gegenständen, die diese Person mit sich führt. Eine Durchsuchung ist unter Achtung des Ehrgefühles und der Menschenwürde des Betroffenen sowie mit möglichster Schonung seiner Person durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010933

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