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§ 8 Versöhnungsfonds-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2000

§ 8

(1) Mittel des Fonds werden den Partnerorganisationen je nach tatsächlichem Bedarf innerhalb kürzest möglicher Frist auf Grund der von diesen übermittelten und vom zuständigen Organ des Fonds stichprobenartig überprüften Listen von Personen gemäß § 2 Abs. 1, die am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in den in den bilateralen Abkommen gemäß § 7 Abs. 1 genannten Ländern hatten, sowie zur Deckung der bei den Partnerorganisationen entstehenden Personal- und Sachkosten einschließlich der Kosten für die Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 5, in angemessener Höhe zugewiesen. Dabei ist Vorsorge zu treffen, dass die österreichische Herkunft der Mittel und der Leistungszweck gegenüber den Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit in den betreffenden Staaten entsprechend betont werden.

(2) In Abkommen mit den in § 12 Abs. 1 Z 8 genannten Staaten ist vorzusehen, dass die betreffenden Staaten weitere Forderungen gegen die Republik Österreich oder österreichische Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven- oder Zwangsarbeit weder geltend machen noch vertreten oder unterstützen. Die Modalitäten der Zuwendung von Leistungen werden in Abkommen mit den in § 7 genannten Staaten sowie in Verträgen zwischen dem Fonds und den Partnerorganisationen geregelt. Soweit in Staaten Partnerorganisationen gemäß § 7 Abs. 4 eingerichtet sind, ist in Abkommen darüber hinaus vorzusehen, dass

  1. 1. die Glaubhaftmachung der Leistungsberechtigung durch Unterlagen oder auf sonstige geeignete Weise erfolgt,
  2. 2. Personen, deren vollständige und geprüfte Unterlagen über die von ihnen geleistete Sklaven- und Zwangsarbeit sich im Besitz der Partnerorganisationen befinden, nicht verpflichtet sind, neue Anträge auf Auszahlungen einzureichen,
  3. 3. Vertreter des Fonds oder von diesen beauftragte Personen in die Tätigkeiten der Partnerorganisationen, soweit sie mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes zusammenhängen, Einsicht nehmen oder auf andere Weise mitwirken können,
  4. 4. die Leistungen ohne Abzüge weiterzugeben sind und insbesondere nicht zur Minderung von Einkünften aus dem System der sozialen Sicherheit und dem Gesundheitswesen führen dürfen,
  5. 5. Leistungen nur gegen Abgabe der Erklärung gemäß § 5 Abs. 1 gewährt und diese Erklärungen an den Fonds weitergeleitet werden.

(3) Im Interesse größtmöglicher Transparenz ist auch eine entsprechende regelmäßige internationale Wirtschaftsprüfung bei den Partnerorganisationen vorzusehen, deren Kosten vom Fonds getragen werden und deren Auswahl im Einvernehmen zwischen der jeweiligen Partnerorganisation und dem Fonds zu treffen ist. Die internationale Wirtschaftsprüfung für den Fonds wird durch das Kuratorium beschlossen.

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