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Art. 1 § 2 EuroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 2

Mit Ablauf des 28. Februar 2002 verlieren die auf Schilling lautenden Banknoten und die auf Schilling oder Groschen lautenden Scheidemünzen ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel.

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