§ 3
(1) Mit Wirkung 1. Jänner 2002 ist der Staatshaushalt sowie jeder andere öffentliche Haushalt in Euro zu führen.
(2) Ab dem 1. Jänner 2002 sind Geldbeträge, in
- 1. gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder sonst erstellten öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts,
- 2. gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen, auch wenn das Klagebegehren oder Gesuch vor dem 1. Jänner 2002 eingebracht worden ist,
- 3. Verordnungen und Bescheiden sowie
- 4. öffentlichen Kundmachungen und Beschlüssen von Verwaltungsbehörden, Gerichten und öffentlichen Körperschaften
in Euro auszudrücken.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Geldbeträge und Verbindlichkeiten, die kraft gesetzlicher Vorschriften in einer anderen Währung als Euro oder in einer bestimmten Münzsorte zu leisten sind.
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