Artikel I
Eurogesetz
§ 1
Ab dem 1. Jänner 2002 sind in der Republik Österreich - nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, - gesetzliche Zahlungsmittel:
- 1. auf Euro lautende Banknoten, die von der Oesterreichischen Nationalbank, der Europäischen Zentralbank (EZB) oder anderen nationalen Zentralbanken der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden,
- 2. auf Euro oder Cent lautende Münzen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 106 Abs. 2 EG-Vertrag und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, von der Münze Österreich Aktiengesellschaft oder anderen an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden,
- 3. auf Euro oder Cent lautende Sammlermünzen, die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft gemäß § 12 des Scheidemünzengesetzes, BGBl. Nr. 597/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2000 ausgegeben wurden, sowie
- 4. vorbehaltlich der Bestimmung des § 2 die auf Schilling lautenden Banknoten und die auf Schilling oder Groschen lautenden Scheidemünzen.
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