Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 4.
Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und sonstigen Gebühren sowie den Verwaltungsabgaben befreit.
Schlagworte
Gebührenbefreiung, Stempelgebühr
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20000826
Dokumentnummer
NOR40010209
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)