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Art. 1 § 4 Binnenschifffahrtsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1999

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 4.

Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und sonstigen Gebühren sowie den Verwaltungsabgaben befreit.

Schlagworte

Gebührenbefreiung, Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000826

Dokumentnummer

NOR40010209

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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