Anhang XI
Informationsaustausch nach Artikel 15
Die Informationen umfassen folgende Elemente, die auch Gegenstand einer mehrseitigen oder zweiseitigen Zusammenarbeit sein können:
- a) Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, politische Leitlinien, Zielsetzungen und Schwerpunkte betreffend Verhütung, Bereitschaft und Bekämpfung, wissenschaftliche Tätigkeiten und technische Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr von Industrieunfällen durch gefährliche Tätigkeiten, einschließlich der Verminderung grenzüberschreitender Auswirkungen;
- b) Maßnahmen sowie Alarm- und Gefahrenabwehrpläne auf geeigneter Ebene, die sich auf andere Vertragsparteien auswirken;
- c) Überwachungs-, Planungs-, Forschungs- und Entwicklungsprogramme einschließlich ihrer Durchführung und Beaufsichtigung;
- d) Maßnahmen, die dazu dienen, Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen;
- e) Erfahrungen mit Industrieunfällen und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Industrieunfällen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen;
- f) Entwicklung und Anwendung des Standes der Technik für einen verbesserten Umweltschutz und eine erhöhte Sicherheit;
- g) Bereitschaft für den Notfall und Bekämpfung von Notfällen;
- h) für die Vorhersage von Gefahren angewandte Methoden, einschließlich Kriterien für die Überwachung und Bewertung grenzüberschreitender Auswirkungen.
Schlagworte
Gesetzgebungsmaßnahme, Alarmplan, Überwachungsprogramm, Planungsprogramm, Forschungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Gesetzesnummer
20000816
Dokumentnummer
NOR40098727
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