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Anhang XII Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Anhang XII

Aufgaben in bezug auf gegenseitige Hilfeleistung nach Artikel 18 Absatz 4

  1. 1. Informations- und Datensammlung und -verteilung
  1. a) Einrichtung und Betrieb eines Benachrichtigungssystems bei Industrieunfällen, das Informationen über Industrieunfälle und über Sachverständige liefern kann, damit so schnell wie möglich Sachverständige in die Hilfeleistung einbezogen werden können;
  2. b) Einrichtung und Betrieb einer Datenbank für die Entgegennahme, Verarbeitung und Verteilung notwendiger Informationen über Industrieunfälle einschließlich ihrer Auswirkungen, ferner über ergriffene Maßnahmen und ihre Wirksamkeit;
  3. c) Aufstellung und Führung einer Liste gefährlicher Stoffe, in der deren jeweilige Eigenschaften sowie Informationen über die Art des Umgangs mit ihnen bei einem Industrieunfall enthalten sind;
  4. d) Aufstellung und Führung eines Verzeichnisses von Sachverständigen, die Beratungsdienste und sonstige Hilfe in bezug auf Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen leisten können;
  5. e) Führung einer Liste gefährlicher Tätigkeiten;
  6. f) Aufstellung und Führung einer Liste gefährlicher Stoffe, die von Anhang I Teil I erfaßt sind.
  1. 2. Forschung, Ausbildung und Methodik
  1. a) Entwicklung und Erstellung von Modellen auf der Grundlage der bei Industrieunfällen gesammelten Erfahrung und von Szenarien für Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen;
  2. b) Förderung der Ausbildung und Schulung, Veranstaltung internationaler Symposien und Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung.
  1. 3. Technische Hilfe
  1. a) Durchführung von Beratungsaufgaben mit dem Ziel, die Fähigkeit zu stärken, Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden;
  2. b) Inspektion der gefährlichen Tätigkeiten einer Vertragspartei auf deren Ersuchen sowie Hilfeleistung bei der Gestaltung ihrer innerstaatlichen Inspektionen entsprechend den Erfordernissen dieses Übereinkommens.
  1. 4. Hilfeleistung in einem Notfall

Hilfeleistung auf Ersuchen einer Vertragspartei, insbesondere durch Entsendung von Sachverständigen zu dem Standort, an dem sich ein Industrieunfall ereignet hat, zur Beratung und zu sonstigen Formen der Hilfe bei der Bekämpfung des Industrieunfalls.

Schlagworte

Informationsverteilung, Datenverteilung, Verhütungsmaßnahme, Bereitschaftsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098728

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