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Artikel 8 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 8

Bereitschaft für den Notfall

(1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen zur Einrichtung und Beibehaltung einer ausreichenden Bereitschaft für den Notfall zur Bekämpfung von Industrieunfällen. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Bereitschaftsmaßnahmen getroffen werden, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen solcher Unfälle zu vermindern; die innerbetrieblichen Maßnahmen werden von den Inhabern getroffen. Dazu können die in Anhang VII genannten Maßnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken. Die beteiligten Vertragsparteien teilen einander insbesondere ihre Alarm- und Gefahrenabwehrpläne mit.

(2) Die Ursprungspartei stellt sicher, daß für gefährliche Tätigkeiten innerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt und umgesetzt werden, einschließlich geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen und sonstiger Maßnahmen, mit denen diese Auswirkungen verhütet und auf ein Mindestmaß beschränkt werden können. Die Ursprungspartei stellt den anderen beteiligten Vertragsparteien die Grundlagen zur Verfügung, die sie zur Aufstellung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne besitzt.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß für gefährliche Tätigkeiten außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt und umgesetzt werden; dazu gehören Maßnahmen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets ergriffen werden, um grenzüberschreitende Auswirkungen zu verhüten und auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Aufstellung dieser Pläne werden die Schlußfolgerungen aus Analyse und Beurteilung, insbesondere die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 5 aufgeführten Aspekte, berücksichtigt. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, diese Pläne aufeinander abzustimmen. Gegebenenfalls werden gemeinsame außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt, um die Annahme angemessener Bekämpfungsmaßnahmen zu erleichtern.

(4) Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind regelmäßig oder sooft die Umstände es erfordern, zu überprüfen, wobei die im Umgang mit tatsächlichen Notfällen gewonnene Erfahrung in Betracht zu ziehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098692

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