Artikel 9
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Öffentlichkeit in den Gebieten, die möglicherweise von einem Industrieunfall infolge einer gefährlichen Tätigkeit betroffen sind, angemessen unterrichtet wird. Diese Information erfolgt auf dem von den Vertragsparteien als zweckmäßig erachteten Weg; sie umfaßt die in Anhang VIII enthaltenen Elemente und soll die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 4 und 9 enthaltenen Aspekte berücksichtigen.
(2) Die Ursprungspartei gibt nach Maßgabe dieses Übereinkommens in allen Fällen, in denen es möglich und zweckmäßig ist, der Öffentlichkeit in den möglicherweise betroffenen Gebieten Gelegenheit zu einer Beteiligung an den einschlägigen Verfahren, damit sie ihre Auffassungen und Anliegen in bezug auf Verhütungs- und Bereitschaftsmaßnahmen bekanntmachen kann; sie stellt sicher, daß die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei die gleiche Gelegenheit erhält wie ihre eigene Öffentlichkeit.
(3) Die Vertragsparteien gewähren im Einklang mit ihrem Rechtssystem und, sofern sie es wünschen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit natürlichen und juristischen Personen, die von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nachteilig betroffen sind oder sein können, den gleichen Zugang zu den entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und die gleiche Behandlung in solchen Verfahren, einschließlich der Möglichkeit, Klage zu erheben und gegen eine ihre Rechte berührende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, wie den Personen unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt.
Schlagworte
Verhütungsmaßnahme, Verwaltungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Gesetzesnummer
20000816
Dokumentnummer
NOR40098693
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